Geänderte Zugangsregelung zum Integrationskurs
Wer hat Zugang zum Integrationskurs? (Stand: 01.02.2023)
- Asylbewerbende unabhängig vom Herkunftsland und „Bleibeperspektive“ (Aufenthaltsgestattung nach §55 Abs. 1 AsylG)
- das Asylverfahren darf noch nicht negativ abgeschlossen sein
- Personen mit einem Aufenthaltstitel nach dem neuen „Chancenaufenthaltsrecht“ (§104c AufenthG)
- Personen, die sich am Stichtag 31.10.2022 mindestens 5 Jahre geduldet, gestattet oder mit Auf-enthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten (WICHTIG: Dieser Aufenthaltstitel muss zunächst bei der Ausländerbehörde beantragt und erteilt werden, danach ist eine Zulassung zum Integrationskurs möglich.)
- Weiterhin haben wie bisher auch EU-Bürger sowie deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Deutschkenntnisse Zugang zum IK.
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